Gemeinsam Kita gestalten

So wirken Sie aktiv mit 

Elternbeteiligung und Mitwirkung in der Kita

Bildungs- und Erziehungspartnerschaft

Das A und O von Anfang an

Neben der Familie ist die Kita in der Lebenswelt der Kinder ein wichtiger Bildungs- und Lernort. Hier kommt es auf die gut funktionierende, partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Eltern und Fachkräften in der Kita an. Wird gemeinsam der Blick auf das Wohlbefinden der Kinder gerichtet, können alle sicher sein, dass Kinder mit hohem Wohlbefinden gut lernen und sich positiv entwickeln.

Sie tragen als Eltern maßgeblich durch ihre Bereitschaft zur Kommunikation und vorhandenes Vertrauen in die Professionalität der Fachkräfte zu einem guten und positiven Gelingen bei.

Elterninitiative

„Sind dort alle Eltern meine Chefs?“

Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass alle Eltern in einer Elterninitiative die Vorgesetzen für die Fachkräfte sind.

Wir stellen klar:
Der Vorstand einer Kita (etwa drei bis fünf Personen) wird in der Mitgliederversammlung für mindestens ein, besser zwei Jahre satzungsgemäß gewählt.
Er konstituiert sich in einem ersten Treffen. Darin werden z.B. diese Aufgabenbereiche verteilt: Erste/r Vorsitzende/r, Kassierer/Finanzen, Personalangelegenheiten.

Der gewählte Vorstand ist der Arbeitgeber für die Fachkräfte und verantwortet alle damit verbundene Aufgaben.
Der Vorstand vertritt die Angelegenheiten der Kita nach innen und außen.
Auch hier haben Sie als Eltern die Möglichkeit, aktiv in der Kita mitzuwirken.

Elternbeirat

Willkommene Helfer – mit Rechten und Pflichten

Als Eltern haben Sie viele Möglichkeiten der Beteiligung in der Kita. Dazu gehört unter anderem das Amt als Elternbeirat. Zu Beginn eines neuen Kindergartenjahres muss in jeder Kita gemäß § 27 Absatz 3 des hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) der Elternbeirat gewählt werden.

Diese Rechte und Pflichten hat der Elternbeirat:

  • Bindeglied zwischen Eltern und ErzieherInnen sein,
  • Kontakte unter den Eltern ermöglichen,
  • Effektive Öffentlichkeitsarbeit leisten und
  • „Motor“ für die Zusammenarbeit aller sein.

Der Elternbeirat kann den vom Gesetz vorgesehen Zweck nur erfüllen und seine Rechte und Pflichten wahrnehmen, wenn allgemeine Klarheit darüber besteht.
Gewählt wird der Elternbeirat von der Elternvollversammlung.
Die Befugnisse des Elternbeirats werden beschränkt auf ein gesetzlich verbrieftes und weit gefasstes Auskunftsrecht, das alle Belange der Einrichtung betrifft. Im Umkehrschluss gibt es die Auskunftspflicht, die den Träger und die tätigen Fachkräfte betrifft.
Eingeschränkt wird die Auskunftspflicht, wenn es um datenschutzrelevante Angelegenheiten und die Verletzung von Rechten Dritter geht. So kann der Träger z.B. aus dienst- oder arbeitsrechtlichen Gründen Auskünfte verweigern.
Der Elternbeirat kann darüber hinaus als Vertretungsorgan der Erziehungsberechtigten angemessene Beteiligung vor Entscheidungen in Angelegenheiten der Bildung, Betreuung und Erziehung einfordern. Das bedeutet, vor wichtigen Entscheidungen wird der Elternbeirat angehört und kann Stellung beziehen. Zudem kann er die Elterninteressen gegenüber Träger und Fachkräften zu Gehör bringen.

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