Elternbeirat

Willkommene Helfer – mit Rechten und Pflichten

Als Eltern haben Sie viele Möglichkeiten der Beteiligung in der Kita. Dazu gehört unter anderem das Amt als Elternbeirat. Zu Beginn eines neuen Kindergartenjahres muss in jeder Kita gemäß § 27 Absatz 3 des hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) der Elternbeirat gewählt werden.

Diese Rechte und Pflichten hat der Elternbeirat:

  • Bindeglied zwischen Eltern und ErzieherInnen sein,
  • Kontakte unter den Eltern ermöglichen,
  • Effektive Öffentlichkeitsarbeit leisten und
  • „Motor“ für die Zusammenarbeit aller sein.

Der Elternbeirat kann den vom Gesetz vorgesehen Zweck nur erfüllen und seine Rechte und Pflichten wahrnehmen, wenn allgemeine Klarheit darüber besteht.
Gewählt wird der Elternbeirat von der Elternvollversammlung.
Die Befugnisse des Elternbeirats werden beschränkt auf ein gesetzlich verbrieftes und weit gefasstes Auskunftsrecht, das alle Belange der Einrichtung betrifft. Im Umkehrschluss gibt es die Auskunftspflicht, die den Träger und die tätigen Fachkräfte betrifft.
Eingeschränkt wird die Auskunftspflicht, wenn es um datenschutzrelevante Angelegenheiten und die Verletzung von Rechten Dritter geht. So kann der Träger z.B. aus dienst- oder arbeitsrechtlichen Gründen Auskünfte verweigern.
Der Elternbeirat kann darüber hinaus als Vertretungsorgan der Erziehungsberechtigten angemessene Beteiligung vor Entscheidungen in Angelegenheiten der Bildung, Betreuung und Erziehung einfordern. Das bedeutet, vor wichtigen Entscheidungen wird der Elternbeirat angehört und kann Stellung beziehen. Zudem kann er die Elterninteressen gegenüber Träger und Fachkräften zu Gehör bringen.

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